Kann man eine Entrümpelung steuerlich absetzen?
Wussten Sie, dass Sie die Kosten einer Entrümpelung in vielen Fällen von der Steuer absetzen können? Als haushaltsnahe Dienstleistung können Sie bis zu 20 % der Arbeitskosten geltend machen. Wir erklären, wie das funktioniert und was Sie beachten müssen. Rümpelwelt steht Ihnen dabei als erfahrener Partner zur Seite – professionell, transparent und nachhaltig.
Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung
Das Finanzamt erkennt Entrümpelungen als haushaltsnahe Dienstleistung an, wenn sie in Ihrem eigenen Haushalt oder dem eines Angehörigen stattfindet. Sie können 20 % der Arbeitskosten (ohne Material) direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Die Entrümpelung findet in einem inländischen Haushalt statt
- Sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung
- Die Zahlung erfolgte per Überweisung (nicht bar!)
- Arbeitskosten und Materialkosten sind getrennt ausgewiesen
Rechenbeispiel
Eine Entrümpelung kostet 2.000 Euro, davon 1.500 Euro Arbeitskosten und 500 Euro Entsorgungskosten. Sie können 20 % von 1.500 Euro = 300 Euro direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Bei höheren Beträgen ist die Ersparnis entsprechend größer.
Sonderfall: Entrümpelung im Erbfall
Auch im Erbfall können die Kosten steuerlich relevant sein. Die Entrümpelungskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden und mindern so die Steuerlast.
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Häufige Fragen:
Kann ich auch die Entsorgungskosten absetzen?
Nein, nur die reinen Arbeitskosten sind absetzbar. Materialkosten und Entsorgungsgebühren werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Achten Sie darauf, dass die Rechnung beides getrennt ausweist.
Muss ich die Rechnung bar bezahlen?
Nein, im Gegenteil: Das Finanzamt akzeptiert nur unbare Zahlungen. Bezahlen Sie per Überweisung, damit der Zahlungsfluss nachvollziehbar ist.
